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   BVerwG, 06.04.1990 - 4 NB 9.90   

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https://dejure.org/1990,11069
BVerwG, 06.04.1990 - 4 NB 9.90 (https://dejure.org/1990,11069)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1990 - 4 NB 9.90 (https://dejure.org/1990,11069)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1990 - 4 NB 9.90 (https://dejure.org/1990,11069)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.12.1987 - 4 NB 3.87

    Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1990 - 4 NB 9.90
    Ausschließliches Ziel der Beschwerde ist, daß das Bundesverwaltungsgericht in einem nachgeholten Vorlageverfahren über die Rechtsfrage entscheidet, derentwegen das Normenkontrollgericht die Sache dem Bundesverwaltungsgericht hätte vorlegen müssen; danach hat gegebenenfalls das Normenkontrollgericht über die Sache selbst unter Aufhebung seiner Entscheidung neu zu entscheiden (§ 47 Abs. 7 Sätze 4 ff. VwGO; vgl. dazuBeschluß vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 - BVerwGE 78, 305 [BVerwG 08.12.1987 - 4 NB 3/87]).
  • BVerwG, 28.03.1988 - 4 NB 7.88

    Prüfungsgegenstand der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1990 - 4 NB 9.90
    Der Unterschied kommt auch darin zum Ausdruck, daß die Entscheidung des Normenkontrollgerichts nicht mit der Rüge von Verfahrensfehlern - wie sie die Antragsteller mit ihrer Beschwerde erhoben haben - angegriffen werden kann (vgl.Beschluß vom 28. März 1988 - BVerwG 4 NB 7.88 - NVwZ 1988, 728).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2001 - 5 S 2534/99

    Erforderlichkeit der Bauleitplanung - vorgeschobene Motive

    Das ist etwa der Fall, wenn Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht dem wahren planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher Gründe darstellen (BVerwG, Urt. v. 16.12.1988. a.a.O.; Urt. v. 18.12.1990 - 4 NB 9.90 - NVwZ 1991, 875/877).

    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Festsetzungen "in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich" sind (BVerwG, Urt. v. 14.07.1972, a.a.O. 262), was im jeweiligen Einzelfall anhand aller konkreten Umstände zu beantworten ist (BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, a.a.O.; Urt. v. 18.12.1990, a.a.O., 877).

    Vielmehr kommt es auch in derartigen Fällen entscheidend darauf an, ob die Planung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niederlegten Zwecken gerecht wird, ob sie insbesondere für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung i.S. von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1968 - 4 B 47.68 - Buchholz 406.11 § 8 BBauG Nr. 1; Beschl. v. 18.12.1990, a.a.O., 876).

    Dass dieses Konzept aus Anlass der Förderung eines konkreten privaten Bauvorhabens entwickelt wurde und im Ergebnis - auch - dem privaten Interesse der Frau H. dient, lässt zwar für sich genommen keinen Schluss auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der - damaligen oder heutigen - Bauleitplanung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1968 und v. 18.12.1990, a.a.O.).

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